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Ausländisches Recht

Ganz unabhängig von der Sprache der Urkunde ist die Frage, ob für den Vertrag ausländisches Recht gilt. Gerade im Erb- und Familienrecht ist dies häufig der Fall, wenn Beteiligte einen Wohnsitz im Ausland haben oder hatten oder weil Immobilien im Ausland vorhanden sind.

Selbstverständlich kennen wir nicht das Recht sämtlicher Staaten dieser Welt. Wir können Sie hin und wieder auf uns bekannte Fallstricke des ausländischen Rechts aufmerksam machen, aber eine belastbare und vollständige Auskunft zu Fragen des ausländischen Rechts erhält man (wenn überhaupt) nur durch die Hinzuziehung eines externen Experten.

Wenn Sie einen Bezug Ihrer Angelegenheit zum Ausland vermuten, sollten Sie uns jedenfalls darauf ansprechen und die weiteren Schritte mit uns abstimmen.

Fremdsprachige Vertragsbeteiligte

Wenn einzelne oder gar alle Vertragsbeteiligte die Sprache der notariellen Urkunde nicht verstehen, so muss diese (außer bei reinen Unterschriftsbeglaubigungen) übersetzt werden. Das Gesetz sieht hierzu zwingend die Einschaltung eines Dolmetschers vor. Darüber hinaus muss die Urkunde auch vorab schrifltich übersetzt werden, wenn die Vertragsparteien dies wünschen.

Nur in wenigen ganz einfach gelagerten Fällen kann der Notar selbst die Rolle des Dolmetschers übernehmen. Ansonsten müssen externe Dolmetscher mitgebracht werden. Diese müssen nicht unbedingt gerichtlich vereidigt sein, aber

  • sie müssen die Deutsche Sprache und die Fremdsprache (und zwar nicht nur die Alltagssprache, sondern auch die Rechtssprache) hinreichend beherrschen
  • sie dürfen nicht selbst am Vertrag beteiligt sein
  • sie dürfen nicht mit Vertragsparteien verwandt oder verschwägert sein
  • sie und ihre Verwandten dürfen durch den Vertrag keinen rechtlichen Vorteil erlangen.

Bitte informieren Sie uns vor der Beurkundung rechtzeitig, wenn Sprachschwierigkeiten zu erwarten sind. Wir sind Ihnen bei der Suche nach einem geeigneten Dolmetscher gerne behilflich.

Fremdsprachige Urkunden

Mitunter ist es nötig, dass notarielle Urkunden in Fremdsprachen oder zweisprachig abgefasst werden, v.a. wenn sie im Ausland oder im internationalen Geschäftsverkehr verwendet werden sollen.

Bei reinen Unterschriftsbeglaubigungen ist dies überhaupt kein Problem. Notare können Unterschriften beglaubigen, auch wenn sie die Sprache des unterschriebenen Textes nicht verstehen. Auf Wunsch können wir auch den Beglaubigungsvermerk in verschiedenen Sprachen anfertigen.

Anders bei "echten Beurkundungen": Wenn der Notar den Text vorlesen und erklären soll, so muss er ihn selbstverständlich auch verstehen. Wir übernehmen Beurkundungen von bereits vorbereiteten Texten in folgenden Sprachen: Englisch, Französisch, gelegentlich auch Spanisch. Ein einigen Fällen können wir in diesen Sprachen auch selbst Entwürfe erstellen, v.a. bei Vollmachten zum Kauf / Verkauf von Immobilien oder zur Gründung / Kauf / Verkauf von Gesellschaften.

Bitte sprechen Sie uns hierzu rechtzeitig an. Oft muss im Vorfeld noch mit ausländischen Beratern abgeklärt werden, ob eine Beglaubigung ausreicht oder eine Beurkundung erforderlich ist. Diese Angelegenheiten können daher nicht ohne vorherige Terminvereinbarung erledigt werden.

News - Aktuelles aus Rechtsprechung und Gesetzgebung

BFH - Zwangsentnahme bei Vorbehaltsnießbrauch

BFH v. 8.8.2024, IV R 1/20: Die unentgeltliche Übertragung eines verpachteten Gewerbebetriebs unter Vorbehalt des Nießbrauchs führt beim Übertragenden im Fall der Fortführung der gewerblichen Verpachtungstätigkeit nicht zu einer steuerbegünstigten Betriebsaufgabe nach § 16 Abs. 3 Satz 1 EStG, sondern zur Entnahme der übertragenen Wirtschaftsgüter. Der Vorbehaltsnießbraucher führt den verpachteten Gewerbebetrieb infolge der fehlenden Einstellung seiner gewerblichen Verpachtungstätigkeit fort.

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BFH: Zuwendungen zwischen Gesellschaftern

Haben Gesellschafter einer GmbH wirksam vereinbart, dass Leistungen in die Kapitalrücklage gesellschafterbezogen zugeordnet werden, wird jedoch die Kapitalrücklage im Zusammenhang mit einer Kapitalerhöhung abweichend hiervon allen Gesellschaftern entsprechend ihren Beteiligungsquoten zugerechnet, kann der Verzicht auf einen angemessenen Wertausgleich durch den Gesellschafter, der die Leistungen erbracht hat, eine freigebige Zuwendung zugunsten der Mitgesellschafter darstellen.

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BFH: Grunderwerbsteuer bei Erbbaurechtsverlängerung

Wird ein Erbbaurecht vor Ablauf der Laufzeit gegen Vereinbarung eines Erbbauzinses verlängert, ist Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer der kapitalisierte Erbbauzins für den Verlängerungszeitraum. Eine Abzinsung des Kapitalwerts auf den Zeitpunkt des Abschlusses der Vereinbarung über die Verlängerung des Erbbaurechts ist nicht vorzunehmen.

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BFH: Grunderwerbsteuer bei Erbbaurechtsverlängerung
BGH - Verjährung von Heimfallansprüchen

Verstößt der Erbbauberechtigte gegen seine im Erbbaurechtsvertrag vereinbarte Pflicht zur Erhaltung des Bauwerks, so beginnt die Verjährung des für diesen Fall vereinbarten Heimfallanspruchs des Eigentümers nicht zu laufen, solange die Pflichtverletzung andauert.

BGH Urteil vom 20.10.2023 – V ZR 205/22

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BGH - Verjährung von Heimfallansprüchen
BGH - Anfechtung der Erbausschlagung

Bundesgerichtshof: Beschluss vom 22.03.2023 – IV ZB 12/22

Irrt sich der eine Erbschaft Ausschlagende bei Abgabe seiner Erklärung über die an seiner Stelle in die Erbfolge eintretende Person, ist dies nur ein Irrtum über eine mittelbare Rechtsfolge der Ausschlagungserklärung aufgrund anderer rechtlicher Vorschriften. Ein solcher Motivirrtum berechtigt nicht zur Anfechtung gemäß § 119 Abs. 1 Alt. 1 BGB .

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BGH - Anfechtung der Erbausschlagung
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