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Beratung inklusive

Notare sind heutzutage keine bloßen "Amtsschreiber" mehr, sondern in erster Linie Rechtsberater. Wenn es darum geht, Ihre Interessen gegen den Widerstand eines anderen durchzusetzen, ist meist der Rechtsanwalt Ihr richtiger Ansprechpartner. Wenn es aber darum geht, allein oder gemeinsam mit anderen eine für alle tragbare Lösung zu entwickeln, unterstützen wir Sie gerne. Dies gilt v.a. für die Bereiche des Immobilienrechts, Gesellschaftsrechts, Erb- und Familienrechts.

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Rechtsgutachten

Sie möchten zu einem speziellen Problem gern die fundierte Meinung eines Notars erfahren? Ich kann in den von mir betreuten Rechtsgebieten Gutachten zu Ihrer Verwendung anfertigen. Ich schreibe allerdings keine "Gefälligkeitsexpertisen", sondern nur das, wovon ich auch selbst überzeugt bin. Die zu erwartenden Kosten müssen wir im Vorfeld besprechen. Sofern ich für Ihr Anliegen nicht der richtige Ansprechpartner bin - es gibt keinen Experten für alle beliebigen Rechtsgebiete - kann ich Ihnen evtl. bei der Suche nach dem richtigen Berater behilflich sein.

Eine Einschränkung müssen muss ich hier machen: Zur Auslegung meiner eigenen Urkunden (jenseits von rein technischen Verständnisfragen) kann ich aufgrund meiner Neutralitätspflicht nur Stellung nehmen, wenn ich von allen Vertragsparteien gemeinsam damit beauftragt werde.

Gestaltung

Verträge zu gestalten bedeutet für uns, Ihren Willen so in die rechtliche Ausdrucksweise zu übersetzen, dass der Vertrag funktioniert und Sie vor späteren Überraschungen geschützt sind. Wir fertigen also einen Vertragsentwurf, den Sie üblicherweise vorab erhalten. So bleibt Ihnen vor der Beurkundung die Möglichkeit, die Sache nochmals eingehend zu überdenken und ggf. mit anderen Beratern (Bank, Steuerberater etc.) Rücksprache zu halten.

Vielleicht werden Sie überrascht sein, dass im Vertragsentwurf manches deutlich komplizierter klingt, als Sie sich das vorgestellt hatten. Manches, was einfach klingt, ist aber rechtlich erstaunlich kompliziert. Außerdem sind in unseren Verträgen zahlreiche Vorkehrungen für Störfälle eingebaut, die Sie vielleicht noch gar nicht bedacht haben.

Am liebsten beurkunden wir solche Texte, die wir - zusammen mit unseren Mitarbeitern - auch selbst entworfen haben. Selbstverständlich können wir auch von Ihnen mitgebrachte Entwürfe (z.B. von Ihrem Rechtsanwalt entworfene Verträge) beurkunden. Dies macht die Sache für Sie aber nicht billiger, denn Notarkosten richten sich von Gesetzes wegen nach dem Wert der Angelegenheit, nicht nach dem Arbeitsaufwand des Notars. Anders gesagt: Wenn Sie die Beurkundung bei uns bezahlen, dann bezahlen Sie die Beratungs- und Gestaltungsleistung automatisch mit - Sie sollten diese also auch in Anspruch nehmen.

Prüfung fremder Entwürfe

Sie möchten zu einem bereits vorliegenden Vertragsentwurf eine zweite Meinung hören? Gerne sind wir bereit, einen Vertragsentwurf anderer Berater zu überprüfen und Ihnen unsere Meinung dazu mitzuteilen. Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass wir mit dieser Tätigkeit eine hohe Verantwortung übernehmen: Unsere eigenen Entwürfe kennen wir, bei einem fremden Entwurf müssen wir aber doppelt hinsehen, ob keine Probleme versteckt oder schlicht übersehen wurden. Wenn wir einen Entwurf prüfen, dann möchten wir dies auch ordentlich tun und ihn nicht nur kurz durchblättern. Diese Tätigkeit können wir daher nicht zum Nulltarif übernehmen; über die zu erwartenden Kosten informieren wir Sie aber vorab.

Wenn Sie Fragen zu einem Entwurf haben, der bei einem anderen Notar beurkundet werden soll, dann empfiehlt es sich, diese in erster Linie bei dem beurkundenden Notar zu stellen. Dieser ist, auch wenn die andere Vertragsseite den Notar vorgeschlagen hat, gesetzlich zur Neutralität verpflichtet und hat Ihre Interessen zu wahren. In den meisten Fällen ist es kostengünstiger und auch schneller, die auftretenden Fragen gleich dort zu klären.

Eine Überprüfung von Verträgen, die nicht dem deutschen Recht unterliegen, oder von Verträgen, die im Ausland beurkundet werden sollen, übernehmen wir nicht. Ferner beschränkt sich die Prüfung auf die typischen Bereiche notarieller Tätigkeit (Immobilienrecht, Gesellschaftsrecht, Erb- und Familienrecht). Eine Prüfung wirtschaftlicher Fragen (Angmessenheit der Gegenleistung, Bonität des Vertragspartners) kann nicht übernommen werden.

Schlichtung und Mediation

Schlichtung und Mediation sind für Notare keine neuartige Erscheinung, sondern schon seit Jahrzehnten unsere ureigenste Aufgabe. Unsere Urkunden helfen nicht nur bei der Vermeidung künftiger Streitigkeiten, sondern sie können auch schon bestehende Meinungsverschiedenheiten bereinigen. In vielen Fällen lassen sich so zeitraubende, kostspielige und im Ergebnis für alle Seiten unbefriedigende gerichtliche Verfahren vermeiden.

Solche Meinungsverschiedenheiten ergeben sich gar nicht selten, nicht nur bei Scheidungsvereinbarungen oder in einer Erbsache, sondern auch bei lebzeitigen Vermögensübergaben, wenn es z.B. um die Abfindung der Geschwister geht.

Zur Bereinigung solcher Streitigkeiten steht uns ein großes Spektrum der Vertragsgestaltung zur Verfügung. So hilft es mitunter, eine Immobilie nach dem Wohnungseigentumsgesetz in rechtlich selbständige Wohnungen aufzuteilen oder aber über Erbverträge, Verfügungsbeschränkungen oder gesellschaftsrechtliche Bindungen das weitere Schicksal eines Vermögenswertes zu bestimmen. Solche flexiblen Lösungen, die den Interessen beider Seiten dienen, kann ein gerichtlicher Streit nicht hervorbringen.

Als Schlichtungsstelle nach dem Bayerischen Schlichtungsgesetz führt Notar Lucas Wartenburger auch förmliche Schlichtungsverfahren in solchen Verfahren durch, bei denen eine gerichtliche Klage erst nach einem erfolglosen Schlichtungsversuch eingereicht werden kann.

News - Aktuelles aus Rechtsprechung und Gesetzgebung

BFH - Zwangsentnahme bei Vorbehaltsnießbrauch

BFH v. 8.8.2024, IV R 1/20: Die unentgeltliche Übertragung eines verpachteten Gewerbebetriebs unter Vorbehalt des Nießbrauchs führt beim Übertragenden im Fall der Fortführung der gewerblichen Verpachtungstätigkeit nicht zu einer steuerbegünstigten Betriebsaufgabe nach § 16 Abs. 3 Satz 1 EStG, sondern zur Entnahme der übertragenen Wirtschaftsgüter. Der Vorbehaltsnießbraucher führt den verpachteten Gewerbebetrieb infolge der fehlenden Einstellung seiner gewerblichen Verpachtungstätigkeit fort.

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BFH - Zwangsentnahme bei Vorbehaltsnießbrauch
BFH: Zuwendungen zwischen Gesellschaftern

Haben Gesellschafter einer GmbH wirksam vereinbart, dass Leistungen in die Kapitalrücklage gesellschafterbezogen zugeordnet werden, wird jedoch die Kapitalrücklage im Zusammenhang mit einer Kapitalerhöhung abweichend hiervon allen Gesellschaftern entsprechend ihren Beteiligungsquoten zugerechnet, kann der Verzicht auf einen angemessenen Wertausgleich durch den Gesellschafter, der die Leistungen erbracht hat, eine freigebige Zuwendung zugunsten der Mitgesellschafter darstellen.

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BFH: Zuwendungen zwischen Gesellschaftern
BFH: Grunderwerbsteuer bei Erbbaurechtsverlängerung

Wird ein Erbbaurecht vor Ablauf der Laufzeit gegen Vereinbarung eines Erbbauzinses verlängert, ist Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer der kapitalisierte Erbbauzins für den Verlängerungszeitraum. Eine Abzinsung des Kapitalwerts auf den Zeitpunkt des Abschlusses der Vereinbarung über die Verlängerung des Erbbaurechts ist nicht vorzunehmen.

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BFH: Grunderwerbsteuer bei Erbbaurechtsverlängerung
BGH - Verjährung von Heimfallansprüchen

Verstößt der Erbbauberechtigte gegen seine im Erbbaurechtsvertrag vereinbarte Pflicht zur Erhaltung des Bauwerks, so beginnt die Verjährung des für diesen Fall vereinbarten Heimfallanspruchs des Eigentümers nicht zu laufen, solange die Pflichtverletzung andauert.

BGH Urteil vom 20.10.2023 – V ZR 205/22

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BGH - Verjährung von Heimfallansprüchen
BGH - Anfechtung der Erbausschlagung

Bundesgerichtshof: Beschluss vom 22.03.2023 – IV ZB 12/22

Irrt sich der eine Erbschaft Ausschlagende bei Abgabe seiner Erklärung über die an seiner Stelle in die Erbfolge eintretende Person, ist dies nur ein Irrtum über eine mittelbare Rechtsfolge der Ausschlagungserklärung aufgrund anderer rechtlicher Vorschriften. Ein solcher Motivirrtum berechtigt nicht zur Anfechtung gemäß § 119 Abs. 1 Alt. 1 BGB .

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BGH - Anfechtung der Erbausschlagung
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