Gem. § 23 EStG ist der Gewinn aus einer Veräußerung von Immobilien, die weniger als 10 Jahre vor der Veräußerung angeschafft worden sind, grundsätzlich einkommensteuerpflichtig (sog. Spekulationsgeschäft). Eine Ausnahme hiervon besteht bei solchen Objekten, die zu eigenen Wohnzwecken genutzt werden. Der Bundesfinanzhof hat nun am Fall eines (baurechtlich unzulässig) zu Dauerwohnzwecken genutzten Gartenhauses zugunsten des Steuerpflichtigen entschieden, dass es für die Steuerbefreiung nicht auf die Rechtmäßigkeit dieser Nutzungsart ankommt (BFH, Urteil vom 26.10.2021 – IX R 5/21).
Für den Umfang der Rechte aus einer Grunddienstbarkeit kommt es nicht nur auf die Bestellungsurkunde, sondern auch auf die Verlautbarung im Grundbuch an. Im konkreten Fall war das Recht im Grundbuch nur als Geh-, Fahr- und Leitungsrecht bezeichnet; in der Bestellungsurkunde war hingegen auch das Recht zum "Verweilen" aufgeführt.
Durch eine erneute Verschärfung im Geldwäschegesetz (GWG) ist seit August 2021 die so genannte Eintragungsfiktion entfallen. Nunmehr müssen auch solche Gesellschaften, die bereits über das Handelsregister ihre Daten offenlegen, ihre wirtschaftlich Berechtigten in das Transparenzregister eintragen. Dies ist online möglich über die Plattform https://www.transparenzregister.de/ . Für Bestandsgesellschaften laufen Übergangsfristen, diese enden aber für Aktiengesellschaften zum 31.3.2022, für GmbHs zum 30. Juni 2022, für Personengesellschaften Ende 2022.
Entscheidung des Bundsgerichtshofs: Kann sich der Käufer einer Immobilie aufgrund einer Pflichtverletzung des Verkäufers von dem Kaufvertrag lösen, stellen die von ihm an einen Makler gezahlte Provision und die von ihm entrichtete Grunderwerbsteuer ersatzfähige Schadensersatzpositionen dar; die Erstattungsansprüche gegen den Makler und den Fiskus sind entsprechend § 255 BGB an den Verkäufer abzutreten (BGH, Urt. v. 24.9.2021 – V ZR 272/19)
Der Bundesgerichtshof hat entscheiden, dass bei einem privatschriftlichen Testament auch Anlagen, die zum Verständnis einer Verfügung notwendig sind, handschriftlich verfasst sein müssen. Der Verweis auf eine maschinengeschriebene Liste der Erben, die dem Testament beigefügt ist, führt daher nicht zu einem wirksamen Testament. (BGH v. 10. November 2021, IV ZB 30/20)
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